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Zum deutschen Recht: Der Besitz, Erwerb und Handel von Radarwarnern ist in jedem Fall legal, sofern mit CE-Kennzeichnung.

28. Dezember 2001 Zum 1. Januar 2002 tritt die 35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in ihren wesentlichen Teilen in Kraft. Sie enthält Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Die Benutzung oder das betriebsbereite Mitführen von Geräten, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, wird verboten. Dazu zählen insbesondere die Radarwarn- oder Laserstörgeräte, aber auch Geräte, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Ein Verstoß gegen das Verbot wird ab dem 1. März 2002 mit einem Bußgeld von 75 € bewehrt. Zugleich werden vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.
Quelle: Bundesverkehrsministerium
http://www.bmvbw.de/Archiv-.404.7546/Neue-Verkehrsregeln-zum-Jahreswechsel.htm http://www.bmvbw.de/Anlage7538/35.-Verordnung-zur-Aenderung-strassenverkehrsrechtlicher-Vorschriften.pdf

Ob Geräte, die in Fahrzeugen verwendet wurden, eingezogen werden können, ist hier offensichtlich nicht geregelt.

 

 

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